AGB
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
Mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung erkennt
der Kunde die uneingeschränkte Geltung unserer AGB an. Sie finden in ihrer
jeweils gültigen Fassung Anwendung auf jedes einzelne Geschäft, das wir gegenwärtig
und auch zukünftig mit dem Kunden tätigen. Hiervon abweichende AGB
des Kunden erkennen wir nicht an.
§ 2 Vertragsschluss
Alle uns erteilten Aufträge bedürfen zu ihrer wirksamen Annahme unserer ausdrücklichen
schriftlichen Auftragsbestätigung, die unter Hinweis auf unsere AGB
erteilt wird.
§ 3 Liefer- und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden ist unser Firmensitz in Wuppertal. Alle unsere Lieferungen erfolgen
von dort oder dem Firmensitz unserer Hersteller aus auf Kosten und Gefahr
unseres Kunden. Die Fracht ist bei Auslieferung der Ware zu zahlen. Kommt die
Ware beschädigt an, so ist der Kunde verpflichtet, die Schäden sofort festzustellen
und die sich hieraus ergebenden Ersatzansprüche unverzüglich beim Frachtführer
/ Spediteur geltend zu machen.
§ 4 Preise und Verpackung
Alle unsere Preise gelten ab Firmensitz einschließlich Verpackung. Soweit nicht
ausdrücklich schriftliche Festpreise vereinbart worden sind, gelten stets unsere
am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise. Wird vom Kunden ausdrücklich der
Abschluss einer Bruch-, Transport- oder sonstigen Versicherung für seine Lieferung
gewünscht, so trägt er die hierfür zusätzlich anfallende Prämie. Bei Anlieferung
durch Werks-Lkw an den Kunden werden 5 % Fracht vom Nettowarenwert
berechnet. Einzelaufträge über netto E 2.500,00 werden frei Lager innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland geliefert (ausgenommen Inseln). Bei Direktauslieferungen
an Endverbraucher des Kunden mit Werks-Lkw wird ein zusätzlicher
Frachtanteil von 5 % berechnet.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde uns gegenüber seine jederzeitige
Zahlungsfähigkeit und / oder Kreditwürdigkeit in Höhe des jeweiligen Auftragsvolumens.
Ergeben sich für uns hieran später begründete Bedenken, so können
wir nach unserer Wahl aus diesem Grunde einseitig vom Vertrag zurücktreten
oder die Erfüllung desselben von der Vorauszahlung des vollen Kaufpreises oder
aber von einer vorherigen Sicherheitsleistung des Kunden in Höhe des Kaufpreises
entsprechend § 232 BGB abhängig machen.
Schecks werden von uns nur erfüllungshalber vom Kunden angenommen. Zahlungen/
Überweisungen finden mit befreiender Wirkung uns gegenüber nur bei Gutschrift
auf von uns angegebenen Bankverbindungen statt. Sonstige Dritte sind
ohne besondere schriftliche Vollmacht nicht befugt, Zahlungen für uns mit befreiender
Wirkung entgegenzunehmen. Eine Teillieferung gilt jeweils als ein in sich
abgeschlossenes Geschäft und unterliegt für sich ebenfalls den vorstehenden Zahlungsbedingungen.
§ 5a Verzug
Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht
spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum oder gleichwertigen Zahlungsaufforderungen
begleicht. Wir behalten uns vor, den Verzug durch die Erteilung einer
nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
Ist vereinbart, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten oder
bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll, gerät der Käufer in Verzug, wenn er
nicht zu diesem Zeitpunkt leistet. Gerät der Käufer länger als 14 Tage in Zahlungsverzug,
so werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen,
einerlei aus welchem Rechtsgrund, zur sofortigen Zahlung in voller Höhe fällig.
Gleiches gilt, falls während der Geschäftsbeziehung sich für uns begründete
Bedenken an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ergeben.
§ 6 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
Gegen unsere Forderungen kann nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht
ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt worden ist. Die Abtretung aller gegen uns gerichteten Ansprüche und
Forderungen – gleichviel aus welchem Rechtsgrund auch immer – ist ausgeschlossen.
§ 7 Abnahmepflicht
Der Käufer ist zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung
ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort und unter gleichzeitiger
Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen. Gerät der Käufer mit der Abnahme in
Verzug, werden wir gemäß § 326 BGB nach schriftlicher Androhung und Fristsetzung
den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
beanspruchen. Aufträge auf Abruf werden grundsätzlich auf 4 Monate befristet.
Wird die Ware nicht binnen 4 Monaten nach Absendung unserer Auftragsbestätigung
abgerufen, behalten wir uns den Rücktritt vor.
§ 8 Liefertermine
Die von uns angegebenen Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich als solche bezeichnet worden und schriftlich bestätigt worden sind.
§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die von uns an ihn gelieferte Ware ohne schuldhaftes
Zögern (unverzüglich) nach ihrer Anlieferung auf ihren vollzähligen und ordnungsgemäßen
Zustand hin zu überprüfen. Ergeben sich hierbei Beanstandungen, dann
sind diese uns gegenüber innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich
anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vom Kunden in jeder Hinsicht genehmigt,
es sei denn, dass es sich um eine/n Beanstandung/Mangel handelt, der/die
bei einer pflichtgemäßen Untersuchung durch den Kunden nicht erkennbar war.
Zeigt sich während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nachträglich ein/e
solche/r Beanstandung/Mangel, so muss der Kunde auch diese/n nachträgliche/n
Beanstandung/Mangel unverzüglich schriftlich rügen. Andernfalls gilt die Ware
auch hinsichtlich dieser/s Beanstandung/Mangels als voll genehmigt. Bei Anlieferung
mit Werks-Lkw hat jedoch die Untersuchungspflicht im obigen Umfang gleich
bei der Anlieferung der Ware zu erfolgen.
§ 10 Mängelhaftung
Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit der von uns gelieferten Ware für die
Dauer von zwei Jahren seit ihrer Übergabe an den Kunden. Bei Lieferung einer
fehlerhaften Ware hat der Kunde einen Anspruch auf kostenlose Beseitigung von
Fehlern durch uns (Nachbesserung). Schlägt diese Nachbesserung mindestens
dreimal fehl, kann der Kunde anschließend Wandlung oder Minderung geltend
machen. Beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hiervon unberührt. Von dieser
Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß, Stoß-, Reiß- oder
sonstige ähnliche Schäden an Polsterbezügen, Beanstandungen, die auf unsachgemäße
Behandlung, Instandsetzung, Wartung oder Pflege sowie durch außergewöhnliche
/ unübliche Überbeanspruchung der Ware hervorgerufen worden sind.
Gleiches gilt, falls ohne unsere vorherige Zustimmung an der beanstandeten Ware
Arbeiten durch Dritte vorgenommen worden sind.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung aller unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Sie bleibt
unser Eigentum bis zur Erfüllung der uns aufgrund des Kaufpreises zustehenden
Forderung. Der Eigentumsvorbehalt gilt ferner für alle bereits sonst noch bestehenden
Forderungen aus unserer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
sowie für alle Forderungen, die wir auch noch zukünftig gegen den Kunden
erwerben. Der Kunde ist verpflichtet,
– unsere Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Entwendung und Wasserschäden
in ausreichender Höhe auf seine Kosten zu versichern; die sich hieraus
ergebenden Versicherungsansprüche werden im voraus hiermit an uns abgetreten.
Wir nehmen diese Abtretung an.
– Pfändungen unserer Eigentumsvorbehaltsware uns sofort schriftlich anzuzeigen
und den Pfandgläubiger unter Überreichung entsprechender Unterlagen auf
unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
– über die Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu
verfügen, sie also insbesondere nicht zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen; bei der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs werden die Forderungen des Kunden gegen seine weiteren
Abnehmer aus dem Weiterverkauf bereits jetzt schon an uns abgetreten, und
zwar einerlei, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Der
Kunde ist zum Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nur unter der Bedingung
berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß vorstehendem
Absatz auf uns übergehen. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde uns
die ladungsfähigen Anschriften der Schuldner der abgetretenen Forderungen
mitzuteilen und dem Schuldner die an uns erfolgte Abtretung anzuzeigen.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch
dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen gegenüber dem Kunden in
eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt
worden ist. Mit der vollständigen Begleichung aller unserer Forderungen aus
unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden erlischt unser Eigentumsvorbehalt
ohne weiteres mit der Maßgabe, dass das Eigentum in diesem Zeitpunkt auf den
Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen wieder bei ihm entstehen.
Bei Weiterverkäufen auf Kredit hat sich der Weiterverkäufer gegenüber seinem
Endabnehmer das Eigentumsrecht vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem
Endabnehmer werden schon jetzt von dem Weiterverkäufer an uns abgetreten.
Wird unsere Eigentumsvorbehaltsware in bar veräußert, so hat der Weiterverkäufer
den Erlös gesondert aufzubewahren und sofort an uns abzuführen. Das
gleiche gilt für Beträge, die der Weiterverkäufer auf abgetretene Forderungen für
uns von seinem Endabnehmer einzieht. Pfändungen von Forderungen des Kunden,
die an uns abgetreten worden sind, hat der Käufer uns sofort mitzuteilen.
§ 12 Herausgabe der Ware und Freigabeverpflichtung
Erfüllt der Kunde seine Verbindlichkeiten uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich,
wirkt er in unzulässiger Weise auf die gelieferte Ware ein oder liegen die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 1 vor, so können wir ohne Fristsetzung unsere unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangen, unbeschadet des uns
zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages. Bei Herausgabe der Ware ist
der Kunde zu ihrer spesen- und frachtfreien Rücksendung an uns und zum Ersatz
ihres etwaigen Minderwertes verpflichtet.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach den vorstehenden
Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn ihr
realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderungen übersteigt.
§ 13 Gerichtsstand
Für gegenwärtige oder zukünftige Streitigkeiten aus Geschäftsverbindungen mit
Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist erstinstanzlich
ausschließlich das Amtsgericht Düsseldorf zuständig.
Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klagerhebung unbekannt ist. Der Streitwert ist immer maßgebend für
die sachliche Zuständigkeit. Für Streitwerte über E 5.000,— ist ausschließlich
Düsseldorf zuständig.
§ 14 Anwendungen deutschen Rechts
Auf das Rechtsverhältnis mit unseren ausländischen Kunden findet ausschließlich
deutsches materielles und formelles Recht Anwendung.
§ 15 Heilungsklausel
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner unserer AGB hat auf die volle Rechtsgeltung
der übrigen Bestimmungen keinerlei Einfluss. Sie bleiben vollinhaltlich aufrechterhalten.
Wuppertal, 01. Januar 2004